13. Dezember 2010

Zwischen­bi­lanz zur Unter­neh­mer­ge­sell­schaft

Gut zwei Jahre ist es her: Am 1. November 2008 trat das „Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen“ (MoMiG) in Kraft. Mit dem Gesetz war die Möglich­keit der Grün­dung einer soge­nannten „Mini-GmbH“, der UG (haftungs­be­schränkt), verbunden. Wie die exis­tenz­grün­der­freund­liche Vari­ante der klas­si­schen GmbH in den ersten zwei Jahren seit Einfüh­rung in der Praxis ange­kommen ist, soll der nach­fol­gende Artikel beleuchten.

Unter­nehmer, die zum Zweck der Haf­tungsbeschränkung eine Kapitalge­sellschaft gründen wollen, mussten bis 2008 bei einer klas­si­schen GmbH ein Stamm­ka­pital von 25.000 Euro aufbringen. Eine briti­sche Limited ist zwar mit einem Pfund erheb­lich billiger, der Nach­teil hier war und ist aller­dings, dass briti­sches Ge­sellschaftsrecht ange­wendet werden muss.

Der deut­sche Gesetz­geber erkannte die miss­liche Lage von grund­sätz­lich an einer Exis­tenz­grün­dung inter­es­sierten Unter­nehmern, die entweder vom hohen Stamm­kapital oder aber vom briti­schen Gesell­schaftsrecht abge­schreckt waren, und führte Ende 2008 die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft ein. Seitdem ist es für Unter­neh­mens­gründer möglich, bereits mit einem Stamm­ka­pital von nur einem Euro eine Gesell­schaft mit beschränkter Haftung ins Leben zu rufen.

Bereits 34.000 Grün­dungen Und die Grün­der nehmen die kleine Schwester der GmbH als Gesell­schafts­form durchaus an: Seit Ende 2008 steigt die Zahl der Unterneh­mergesellschaften stetig. Im Juli 2010, also einein­halb Jahre nach der Einfüh­rung, exis­tierten in der Bundes­re­pu­blik bereits 34.000 Mini-Gesell­schaften – das über­traf alle Erwar­tungen von Experten.

Problem des geringen Stamm­ka­pi­tals Al­lerdings sind mit der Grün­dung auch Schwie­rigkeiten verbunden: Es lässt sich feststel­len, dass die Grün­dungen in den seltensten Fällen mit nur einem Euro Stamm­ka­pital verbunden sind. Der deut­sche Indus­trie- und Handels­kam­mertag (DIHK) befragte Ende 2009 80 Indus­trie- und Handels­kam­mern (IHK), wie die neue UG in der Praxis umge­setzt wird. Die Studie ergab unter anderem, dass nur 12 Prozent der befragten Gesell­schaften mit einem Euro gegründet wur­den. Die Mehr­zahl der UGs war hingegen mit einem Kapital von 1.000 Euro, in Einzel­fällen bis zu 5.000 Euro ausge­stattet. Den­noch sehen Kritiker der neuen GmbH-Form weiterhin die Proble­matik eines zu geringen Stamm­ka­pi­tals, da 1.000 Euro noch immer weit unter den 25.000 Euro der klas­si­schen GmbH liegen. Nicht verwun­der­lich also, dass Banken der UG oft skep­tisch gegenüberste­hen und den Grün­dern im Zweifel Geschäfts­konten verwehren, wie die Studie des DIHK zeigt.

Kritiker der UG bemän­geln den weiterhin hohen büro­kra­ti­schen Aufwand Im Rah­men der Einfüh­rung des Gesetzes 2008 hat­te die dama­lige Bundes­jus­tiz­mi­nis­terin Bri­gitte Zypries erklärt, mit der GmbH-Reform den nötigen recht­li­chen Rahmen schaffen zu wollen, damit unter­neh­me­ri­sche Ideen schnell und unkom­pli­ziert reali­sierbar wür­den.

Kriti­sche Stimmen bemerken, dass die Grün­dung einer UG noch recht lang­wierig und kosten­in­tensiv ist. Die Studie des DIHK scheint den Kritik­punkt der lang­wie­rigen Anmel­dung zu bestä­tigen: Rund zehn Tage dauert es, bis die Gesell­schaft im Handels­register auftaucht – und dass, obwohl ein Muster­pro­to­koll die Forma­li­täten erleich­tern soll.

Als Nach­teil in puncto Kostenintensi­tät gegen­über der Limited wird häufig an­geführt, dass 25 Prozent des Jahresüber­schusses bei der UG in die Gewinn­rück­lage einge­stellt werden muss. Dies gilt bis zum Errei­chen von 25.000 Euro. Gerade für Exis­tenz­gründer ist dies eine schwie­rige Heraus­forderung.

Trend in Rich­tung Unternehmergesell­schaft Zu berück­sich­tigen ist in diesem Zusam­men­hang jedoch, dass die Thesaurie­rungspflicht erst nach Zahlung der Gehälter für die Geschäfts­führer greift.

Sind 25.000 Euro an Rück­lagen erreicht, kann die UG problemlos in eine GmbH umfir­miert werden. Da die UG gesellschaftsrecht­lich eine GmbH ist, bedarf es keiner form­wechselnden Umwand­lung im Rechts­sinne.

Proble­ma­tisch gestaltet sich jedoch die Verwen­dung des Muster­pro­to­kolls bei einer UG mit mehreren Gesell­schaf­tern: Das Pro­tokoll sieht keine „Vinku­lie­rungs­pflicht“ für die Gesell­schafter vor, das heißt Geschäfts­anteile lassen sich an Dritte über­tragen, ohne dass die übrigen Gesell­schafter zu­stimmen müssen.

Der Trend geht insge­samt jedoch in Rich­tung Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Gerade die Kombi­na­tion mit einer KG hat sich bewährt. Anders als bei einer typi­schen Kommandit­gesellschaft ist der persön­lich haftende Ge­sellschafter (Komple­mentär) keine natür­liche Person, sondern eine UG.