16. Juni 2015

Erste Praxis­er­fah­rungen mit dem Mindest­lohn

Seit dem 1. Januar 2015 hat grund­sätz­lich jeder Arbeit­nehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeits­ent­gelts mindes­tens in Höhe des Mindest­lohns von 8,50 Euro brutto je Zeit­stunde gegen den Arbeit­geber. In den Medien ist der Mindest­lohn ein beherr­schendes Thema. Unklare Regeln und Büro­kratie zählen zu den häufigsten Kritik­punkten. Dieser Artikel stellt die ersten Praxis­er­fah­rungen mit dem Mindest­lohn dar, insbe­son­dere zu den aufge­tre­tenen Schwie­rig­keiten.

Mindest­lohn und Monats­ver­gü­tung Die Höhe des Mindest­lohns beträgt nach dem Mindest­lohn­ge­setz ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeit­stunde. Bei pauscha­lierten Monats­ent­gelten sind die geleis­teten Zeit­stunden maßgeb­lich für die Frage, ob die monat­liche Vergü­tung den Anfor­de­rungen durch das Mindest­lohn­ge­setz entspricht. Auch die Verein­ba­rung von Stück- und Akkord­löhnen ist unpro­ble­ma­tisch, wenn gewähr­leistet ist, dass der Mindest­lohn für die tatsäch­lich geleis­teten Arbeits­stunden erreicht wird.

Rufbe­reit­schaft Bei der Rufbe­reit­schaft muss der Arbeit­geber nur die abge­ru­fene Arbeits­zeit mit dem Mindest­lohn vergüten.

Prak­ti­kanten Es gilt der Grund­satz, dass Prak­ti­kan­tinnen und Prak­ti­kanten Anspruch auf den Mindest­lohn haben. Der Mindest­lohn gilt jedoch beispiels­weise nicht für Prak­tika, die verpflich­tend im Rahmen einer Schul-, Ausbil­dungs- oder Studi­en­ord­nung geleistet werden, oder für Prak­tika von bis zu drei Monaten zur Orien­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung. Der gesetz­liche Mindest­lohn gilt hingegen für alle frei­wil­ligen Prak­tika, die nach einem Studi­en­ab­schluss oder nach einer Berufs­aus­bil­dung geleistet werden.

Ergeb­nis­be­tei­li­gungen Ergeb­nis­be­tei­li­gungen sind nur unter folgenden Voraus­set­zungen auf den Mindest­lohn anre­chenbar: Zum einen muss der Betrag anteilig und regel­mäßig (also bei einer Jahres­prämie monat­lich zu je einem Zwölftel) jeweils zu dem für den Mindest­lohn maßgeb­li­chen Fällig­keits­zeit­punkt ausge­zahlt werden. Ande­ren­falls, das heißt insbe­son­dere bei einer jähr­li­chen Zahlungs­weise, käme eine Berück­sich­ti­gung von vorn­herein allen­falls in dem Monat der Auszah­lung in Betracht. Die Zahlung darf außerdem nicht wider­rufbar sein. Zum anderen darf die Auszah­lung nicht von weiteren Voraus­set­zungen oder Faktoren abhängen. Insbe­son­dere darf der Mindest­lohn nicht unter­schritten werden, wenn der für die Prämie voraus­ge­setzte Erfolg oder Umsatz nicht erreicht wurde.

Anrech­nung von Zuschlägen und Leis­tungen auf den Mindest­lohn Zulagen, die für Sonder­leis­tungen des Arbeit­neh­mers bezahlt werden, dürfen nicht auf den Mindest­lohn ange­rechnet werden, sondern müssen extra gezahlt werden. Hierzu zählen Sonn­tags-, Nacht- oder Schicht­zu­schläge, Schmutz- oder Gefah­ren­zu­lagen oder Trink­gelder. Unklar ist die Rechts­lage bei Über­stun­den­zu­schlägen, Weih­nachts­geld und Urlaubs­geld.

Minijob Auch für Mini­jobber gilt der Mindest­lohn. Mit stei­gendem Mindest­lohn verrin­gert sich bei Konstanz der 450-Euro-­Grenze somit die mögliche Arbeits­zeit. Mit dem Über­schreiten der Verdienst­grenze liegt andern­falls keine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung mehr vor.

Aufzeich­nungs­pflichten Für Mini­jobber, kurz­fristig Beschäf­tigte und Arbeit­nehmer in bestimmten Wirt­schafts­be­rei­chen (§ 2a des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setzes) ist es Pflicht, den Beginn, das Ende und die Dauer der tägli­chen Arbeits­zeit zu doku­men­tieren. Diese Doku­men­ta­tion ist für mindes­tens zwei Jahre aufzubewahren.Bei Fragen spre­chen Sie bitte Ihren zustän­digen Steuer­berater an.